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03.08.2017 - Zugang der Kündigungserklärung bei langer Auslandsabwesenheit

Datum der Entscheidung
03.08.2017
Aktenzeichen
2 Sa 26/17
Normen
§ 130 BGB
§ 5 KSchG
Rechtsgebiet
Kündigungsschutz
Titel der Entscheidung

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Zugang der Kündigungserklärung bei langer Auslandsabwesenheit (218.7 KB)
Leitsatz
1. Im Falle von Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von deutlich über sechs Wochen genügt die Anweisung des Arbeitnehmers an den Mieter seines Hauses nicht, ihm die eingehende Post gesammelt ungefähr einmal im Monat ins Ausland (hier: Katar) - mit langen Postlaufzeiten - nachzuschicken. Denn diese Vorkehrung stellt nicht sicher, dass der Arbeitnehmer von dem Inhalt wichtiger Schreiben so rechtzeitig Kenntnis nehmen kann, um gesetzliche Fristen einhalten zu können. Dies ergibt sich bereits aus der Nachsendung nur einmal im Monat und zusätzlich aus den langen Postlaufzeiten. (Rn.53)

2. Entfernt jemand die an der ursprünglichen Adresse vorhandene Empfangsvorrichtung und stellt einen Postnachsendeantrag, kann es regelmäßig keinen Zugang mehr im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB an der ursprünglichen Adresse geben. Die verkörperten Willenserklärungen gehen dann erst im Moment des Zuganges an der neuen Adresse zu. In diesem Fall gibt es keinen Zugang der Erklärung mehr an der alten Adresse des Arbeitnehmers, auf dessen Grundlage ein Arbeitgeber nach Ablauf von drei Wochen auf den Bestand der Kündigungserklärung vertrauen könnte. Anders ist es zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer einen Nachsendeantrag bei der Post stellt und gleichzeitig für den Rechtsverkehr weiterhin eine Empfangsvorrichtung an der ursprünglichen Adresse beibehält. Denn in diesem Fall kann der Rechtsverkehr und damit auch der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer bewusst diese Empfangsvorrichtung weiterhin vorhält und ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um rechtzeitig tatsächlich von rechtserheblichen Erklärungen Kenntnis zu nehmen, die in diese Empfangsvorrichtung eingelegt werden und damit nicht aufgrund eines etwaigen Postnachsendeantrags weitergeleitet werden.(Rn.55)

3. Kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer selbst ausreichende Vorkehrungen zur tatsächlichen Kenntnisnahme eingehender Erklärungen getroffen hat, muss er es nicht für notwendig halten, selber durch formlose Anzeigen an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers oder die etwaig bekannte Adresse des Arbeitgebers des Arbeitnehmers in Katar eine solche zeitnah tatsächliche Kenntnisnahme sicherzustellen.(Rn.65)