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23.11.2016 - Vorabentscheidungsersuchen - Lehrkraft - Regelatersgrenze - Weiterbeschäftigung - sachgrundlose Befristung

Datum der Entscheidung
23.11.2016
Aktenzeichen
3 Sa 78/16
Normen
Art. 267 AEUV
§ 44 Nr. 4 TV-L
§ 41 S 3 SGB 6
Anh Rahmenvereinbarung
§ 5 Nr. 1 EGRL 70/99
Art. 1 EGRL 78/2000
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Vorabentscheidungsersuchen - Lehrkraft - Regelatersgrenze - Weiterbeschäftigung - sachgrundlose Befristung (249.4 KB)
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist § 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rah-menvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat? (Rn.56)
2. Falls der Gerichtshof die Frage 1 bejaht:
Gilt die Unvereinbarkeit der in Frage 1 genannten nationalen Regelung mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auch im Falle des erstmaligen Hinausschiebens der Beendigung? (Rn.74)(Rn.75)
Gilt die Unvereinbarkeit der in Frage 1 genannten nationalen Regelung mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auch im Falle des erstmaligen Hinausschiebens der Beendigung?
3. Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (juris: EGRL 78/2000) und/oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat? (Rn.76)
4. Das Verfahren ist anhängig beim Gerichtshof der Europäi-schen Union unter dem Aktenzeichen C-46/17.