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03.06.2021 - Eingruppierung - Stationshilfe - TVöD-K - VKA

Datum der Entscheidung
03.06.2021
Aktenzeichen
2 TaBV 2/21
Normen
§ 12 Abs 2 TVöD-K, Anl 1 Teil A Abschn I Nr 1 Entgeltgr 1 TVöD
Rechtsgebiet
Tarifliche Einstufung
Titel der Entscheidung

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Eingruppierung - Stationshilfe - TVöD-K - VKA (184 KB)
Leitsatz
1. Die von Stationshilfen in einem Krankenhaus wahrzunehmenden Aufgaben in der behandlungsfernen Patientenversorgung einschließlich der Zimmeraufbereitung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-K.(Rn.50)
2. Die Arbeit einer Stationshilfe mit ständigem Kontakt zu Patientinnen und Patienten stellt
keine Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe 1 der Entgeltordnung zum TVöD-K dar. Eine entsprechende Eingruppierung ergibt sich weder aus einer Übereinstimmung mit einem der tariflichen Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 noch erbringt eine Stationshilfe einfachste Tätigkeiten im Sinne des Oberbegriffs dieser Entgeltgruppe.(Rn.53)