Schlagworte
Gegenstandswert, Zustimmungsersetzungsverfahren, Eingruppierung, Umgruppierung
Leitsatz
Zustimmungsersetzungsanträge in Eingruppierungssachen sind ausgehend von dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten. Der Auffassung, dass eine an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierten Wertfestsetzung zu erfolgen hat, wird nicht gefolgt