Leitsatz
Die fristlose Kündigung eines Beschäftigten kann angesichts der Umstände des Einzelfalls und der Dauer der beanstandungsfreien Beschäftigungszeit auch bei der einmaligen sexuellen Belästigung einer deutlich jüngeren Praktikantin durch den Schlag auf ihr Gesäß während eines Kneipenbesuches im Anschluss an ein betrieblich organisiertes Seminar unverhältnismäßig i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sein.