Leitsatz
„Arbeitgeber genügen ihrer Pflicht, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung auch die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gegenüber Kindern mitzuteilen, regelmäßig durch Mitteilung der Anzahl der ihnen bekannten steuerrechtlichen Kinderfreibeträge des Arbeitnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von abweichenden Unterhaltspflichten hat. Allein die Kenntnis des Umstandes, dass der Arbeitnehmer weitere Kinder hat, genügt nicht, da nicht für jedes Kind Unterhaltspflichten bestehen. Eine Pflicht zur Nachfrage oder zu eigenen Ermittlungen des Arbeitgebers besteht nicht.“