Leitsatz
„Äußert ein Arbeitnehmer in einem Betrieb gut hörbar „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“, kann dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, obwohl die Äußerung im privaten Rahmen grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Äußerung am Arbeitsplatz kann einen an sich wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen. Regelmäßig ist eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung jedoch unverhältnismäßig. Dem Arbeitnehmer ist angesichts der schwierigen Abgrenzung der Frage, welche Äußerungen im privaten Lebensbereich und im öffentlichen Meinungskampf grundrechtlich als Meinungsäußerung geschützt sind, jedoch während der Arbeit im Betrieb zu unterlassen sind, durch den Ausspruch einer Abmahnung zu verdeutlichen, dass er durch solche Äußerungen im Betrieb seinen Arbeitsplatz gefährdet.“