Leitsatz
In dem Entzug der Möglichkeit, im Wesentlichen mobil zu arbeiten, handelt es sich regelmäßig um eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG sowie Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer dynamischen Verweisung auf die Vergütung nach einem Tarifvertrag inklusive der dort vorgesehenen Stufensteigerungen.