Leitsatz
Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die während einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ausgesprochen wird, für welchen die Arbeitgeberin kein oder nur geringes Verschulden trifft, ist regelmäßig weder nach § 242 BGB, § 134 BGB i.V.m. § 612a BGB noch nach § 138 BGB unwirksam. Stehen mehrere Kündigungen im Streit, sind die gegen die Kündigungen mit einem späteren Beendigungszeitpunkt gerichteten Kündigungsschutzanträge, bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der objektiven Sinnhaftigkeit der Anträge, regelmäßig als unechte Hilfsanträge zu verstehen, wenn die klagende Partei nicht ausdrücklich erklärt hat, dass es sich um unbedingte Anträge handeln soll.