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03.07.2018 - Gutschrift von Reisezeiten - Betriebsratssitzungen - Betriebsversammlungen

Datum der Entscheidung
03.07.2018
Aktenzeichen
1 Sa 147/17
Normen
§ 37 Abs. 3 BetrVG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Gutschrift von Reisezeiten - Betriebsratssitzungen - Betriebsversammlungen (209.4 KB)
Leitsatz
1. Zur Betriebsratstätigkeit i.S. v. § 37 Abs. 3 BetrVG zählen auch solche Tätigkeiten, die für
sich allein keine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren notwendigen
sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen. Daher
können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen.(Rn.57)
2. Bei Reisen teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder ist für die Frage der Inanspruchnahme von Arbeitszeit auf die übliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds
abzustellen, d.h. soweit die erforderliche Reisezeit in die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds fällt, hat es den Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 2 BetrVG.(Rn.58)