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06.05.2020 - Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Gemeinschaftsbetrieb - Schadensersatz - Vertrauensschaden

Datum der Entscheidung
06.05.2020
Aktenzeichen
3 Sa 47/19
Normen
§ 8 Abs 1 S 1 AÜG, § 10 Abs 2 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 4 AÜG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Gemeinschaftsbetrieb - Schadensersatz - Vertrauensschaden (413.3 KB)
Leitsatz
1. Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt, zu dessen gemeinsamer
Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben, handelt es
sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung.(Rn.104)
2. Die notwendige Voraussetzung eines Gemeinschaftsbetriebs, dass mindestens zwei Unternehmen gemeinsam einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgen, ist nicht erfüllt, wenn
sich eines der Unternehmen auf die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern auf das andere
beschränkt.(Rn.106)
3. Aufgrund der Rechtsfolge des § 10 Abs 1 S 1 AÜG ist maßgeblich auf den arbeitsvertraglich
vereinbarten Beginn der Tätigkeit abzustellen und daher irrelevant, wenn durch nachträgliche
Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Gemeinschaftsbetrieb begründet worden wäre. Die bereits eingetretene Rechtsfolge des § 10 Abs 1 S 1 AÜG lässt sich nicht nachträglich
durch die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs beseitigen.(Rn.117)
4. § 10 Abs 2 AÜG gewährt dem Leiharbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den
Verleiher, der auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet ist. Dazu gehören auch diejenigen
Ansprüche gegen den Entleiher gemäß § 10 Abs 1 S 4 AÜG aus einem mit ihm gemäß § 10 Abs
1 S 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis, sofern der Leiharbeitnehmer diese Ansprüche gegen
den Entleiher nicht oder nicht mehr durchsetzen kann.(Rn.124)