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23.03.2023 - Ansprüche auf Zahlung Verzugslohn - Änderungskündigung - Rücksichtnahmepflicht

Datum der Entscheidung
23.03.2023
Aktenzeichen
2 Sa 2/22
Normen
§ 11 S 1 Nr 2 KSchG, § 615 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 293 BGB, § 296 BGB
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Ansprüche auf Zahlung Verzugslohn - Änderungskündigung - Rücksichtnahmepflicht (211.9 KB)
Leitsatz
1. Da § 11 Nr. 2 KSchG eine aus § 242 BGB hergeleitete Obliegenheit regelt, aus Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen, ist für
die Reichweite dieser Obliegenheit auch von Bedeutung, inwieweit der Arbeitgeber selbst auf
berechtigte Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen bereit ist. Der von einem Arbeitgeber durch Kündigung beabsichtigte fristlose Wechsel eines Arbeitnehmers vom Abteilungsleiter zum kaufmännischen Mitarbeiter bei Halbierung der Vergütung ohne ansatzweise
nachvollziehbare Begründung stellt eine Verletzung berechtigter Rücksichtnahmeerwartungen
im bestehenden Arbeitsverhältnis dar, die dazu führt, dass an die Zumutbarkeit anderweitiger
Arbeit bei dem Arbeitgeber strengere Anforderungen zu stellen sind. Eine Weiterarbeit des Arbeitnehmers zu den mit der fristlosen Änderungskündigung angebotenen Bedingungen ist unter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar.(Rn.112)
2. Wenn der Arbeitgeber durch Ausspruch einer fristlosen Kündigung in vertragsbrüchiger
Weise die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers außer Acht lässt,
besteht keine berechtigte Erwartung, dass sich der Arbeitnehmer aus Rücksicht auf die finanziellen Belange und zur Reduzierung des Annahmeverzugsrisikos des Arbeitgebers noch vor
erstinstanzlicher Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage aktiv um zumutbaren Zwischenverdienst bemüht.(Rn.120)
3. Die Obliegenheit zur Rücksichtnahme auf das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers findet dort eine Grenze, wo der Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel
und damit einen den Arbeitgeber bindenden Rechtsanspruch hat. Der Arbeitnehmer ist daher
bei Vorliegen eines (vorläufig) vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitels nicht verpflichtet,
ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, um eine Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes zu vermeiden.(Rn.118)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 184/23)