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18.04.2019 - Durchführungsanspruch einer Betriebsvereinbarung - Betriebsrat - Abgrenzung zu individualrechtlichen Ansprüchen

Datum der Entscheidung
18.04.2019
Aktenzeichen
2 TaBV 11/18
Normen
§ 77 Abs 1 S 1 BetrVG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Durchführungsanspruch einer Betriebsvereinbarung - Betriebsrat - Abgrenzung zu individualrechtlichen Ansprüchen (171.1 KB)
Leitsatz
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG deren Durchführung im Betrieb verlangen.(Rn.30)
Allerdings berechtigt dieser Durchführungsanspruch den Betriebsrat nicht dazu, die durch die
Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren durchzusetzen.(Rn.31)
Bei einem vom Betriebsrat verfolgten Antrag, mit dem der Arbeitgeber verpflichtet werden
soll, einen bestimmten Entgeltbestandteil nach Maßgabe der Regelungen einer Betriebsvereinbarung zu berechnen, handelt es sich um die Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche. Hierfür fehlt es dem Betriebsrat an der im Beschlussverfahren notwendigen Antragsbefugnis.(Rn.32)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 24/19)