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11.05.2017 - Befristung bei Gründung eines Unternehmens

Datum der Entscheidung
11.05.2017
Aktenzeichen
2 Sa 159/16
Normen
§ 14 Abs. 2 a TzBfG
Rechtsgebiet
Befristung
Titel der Entscheidung

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Befristung bei Gründung eines Unternehmens (185.4 KB)
Leitsatz
1. Gemäß § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist in den ersten vier, Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer bis zur Dauer von vier Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.(Rn.28)

2. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Diese Einschränkung bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen gelten soll.(Rn.28)

3. Um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen handelt es sich, wenn bereits bestehende unternehmerische Aktivitäten von neu gegründeten Unternehmen innerhalb desselben Konzerns weiterbetrieben werden. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einem unternehmerischen Neuengagement.(Rn.31)

4. Nicht um Umstrukturierungen in diesem Sinne handelt es sich in Abgrenzung hiervon, wenn ein innerhalb eines Konzernverbundes neu gegründetes Unternehmen neue unternehmerische Aktivitäten aufnimmt und es damit zu dem gesetzgeberisch bezweckten unternehmerischem Neuengagement kommt. In diesem Fall kann das neu gegründete Unternehmen die erweiterte Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG nutzen, auch wenn es sich konzernrechtlich um eine vollständig beherrschte Tochtergesellschaft handelt und die Muttergesellschaft bereits mehr als vier Jahre unternehmerisch tätig ist.(Rn.31)