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Die Kostenhaftung für die Pauschale nach Nr. 9019 KV GKG richtet sich im Falle des Abschlusses eines Vergleichs nach § 29 Nr. 2 GKG.
22.07.2025 - Die Kostenhaftung für die Pauschale nach Nr. 9019 KV GKG richtet sich im Falle des Abschlusses eines Vergleichs nach § 29 Nr. 2 GKG.
Datum der Entscheidung
22.07.2025
Aktenzeichen
1 Ta 30/25
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Kostenhaftung, Nr. 9019 KV GKG i.d.F. bis zum 18.07.2024
Titel der Entscheidung
Die Kostenhaftung für die Pauschale nach Nr. 9019 KV GKG richtet sich im Falle des Abschlusses eines Vergleichs nach § 29 Nr. 2 GKG.
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