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22.07.2025 - Die Kostenhaftung für die Pauschale nach Nr. 9019 KV GKG richtet sich im Falle des Abschlusses eines Vergleichs nach § 29 Nr. 2 GKG.

Datum der Entscheidung
22.07.2025
Aktenzeichen
1 Ta 30/25
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Kostenhaftung, Nr. 9019 KV GKG i.d.F. bis zum 18.07.2024