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01.11.2017 - Festsetzung Wert Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit - § 33 Abs. 1 RVG

Datum der Entscheidung
01.11.2017
Aktenzeichen
2 Ta 34/17
Rechtsgebiet
Streitwert
Titel der Entscheidung

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Festsetzung Wert Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit - § 33 Abs. 1 RVG (163.8 KB)
Leitsatz
1. Der Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht nur dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt, sondern auch der Partei persönlich zuzustellen.

2. Legt die Partei sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimmt sich der Lauf der Beschwerdefrist daher nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei ihr selber; die Zustellung des Beschlusses an den antragstellenden Rechtsanwalt ist ohne Bedeutung.
3. Eine durch das Gericht nicht angewiesene Zustellung bei der Partei persönlich, kann nicht gemäß § 189 ZPO aufgrund eines tatsächlichen Zuganges des Wertfestsetzungsbeschluss bei der Partei persönlich (z.B. durch eine Weiterleitung des Rechtsanwaltes) geheilt werden. Denn § 189 ZPO ist lediglich geeignet, Verfahrensverstöße bei der Zustellung oder Nachweismängel zu überwinden, nicht aber, einen fehlenden Zustellungswillen des Gerichts zu ersetzen.

4. Vereinbaren Parteien in einem Vergleich, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen ist und treffen diesbezüglich inhaltliche Festlegungen zum Beispiel hinsichtlich der Gesamtbeurteilung oder der Schlussformulierung, ist regelmäßig ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Arbeitnehmers anzunehmen. Für die Annahme des Vergleichsmehrwertes ist eine konkrete Darlegung, dass die Parteien bereits zuvor über den Inhalt des Zeugnisses einen Streit geführt haben entbehrlich.

5. Für die vergleichsweise Vereinbarung einer Freistellung des Arbeitnehmers ist nur dann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen, wenn sich einer der Prozessbeteiligten zuvor eines Anspruches auf Freistellung oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat.