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  • Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung nach dem Schlag auf das Gesäß einer Praktikantin nach siebenundzwanzigjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit.

10.02.2026 - Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung nach dem Schlag auf das Gesäß einer Praktikantin nach siebenundzwanzigjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit.

Datum der Entscheidung
10.02.2026
Aktenzeichen
1 SLa 75/25
Rechtsgebiet
Kündigungsschutz
Schlagworte
§ 626 BGB, sexuelle Belästigung
Leitsatz
Die fristlose Kündigung eines Beschäftigten kann angesichts der Umstände des Einzelfalls und der Dauer der beanstandungsfreien Beschäftigungszeit auch bei der einmaligen sexuellen Belästigung einer deutlich jüngeren Praktikantin durch den Schlag auf ihr Gesäß während eines Kneipenbesuches im Anschluss an ein betrieblich organisiertes Seminar unverhältnismäßig i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sein.
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