Sie sind hier:

17.07.2018 - Verschaffungsanspruch - Eigenbeiträge

Datum der Entscheidung
17.07.2018
Aktenzeichen
3 Sa 14/19
Normen
§ 15 Abs 5 TzBfG, § 133 BGB, § 157 BGB
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/landesarbeitsgericht/sixcms_upload/templates/template609.php on line 45
Verschaffungsanspruch - Eigenbeiträge (246.4 KB)
Leitsatz
1. Die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs 5 TzBfG greift nur dann ein, wenn die Parteien nicht zuvor eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben. § 15 Abs 5 TzBfG soll für den Fall Klarheit
schaffen, dass das Vertragsverhältnis ohne klare Vereinbarung nach Vertragsende fortgesetzt
wird und findet keinen Raum, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über
die Weiterbeschäftigung festgestellt werden kann.(Rn.43)
2. Die Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt
bleiben", kann ein deutlicher Ausdruck dafür sein, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht wird und die Parteien auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten.(Rn.46)
3. Zur Qualifizierung eines Vertrags als "Neuvertrag" kann nicht allein die sprachliche Differenzierung Maßstab sein, ob im Wortlaut des Vertrags auf den vorhergehenden Arbeitsvertrag
oder auf vorhergehende Arbeitsbedingungen verwiesen wird. Es sind die gesamten Umstände
des Einzelfalls zu werten. Maßgeblich ist daher, ob einer Änderungsvereinbarung der gesamte
Arbeitsvertrag zugrunde liegt - und damit auch eine etwaige Verweisungsklausel -, oder lediglich singuläre Bestandteile geändert werden.(Rn.50)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 431/18)