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25.03.2021 - Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Datum der Entscheidung
25.03.2021
Aktenzeichen
2 TaBV 15/20
Normen
§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 14 Abs 3 TVöD
Rechtsgebiet
Sonstiges
Titel der Entscheidung

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Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (166.9 KB)
Leitsatz
1. Erfolgt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD lediglich vorübergehend, so stellt die Entscheidung des Arbeitgebers, die ursprüngliche Entgeltgruppe der Arbeitnehmerin beizubehalten, keine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung im Sinne
des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.(Rn.30)
2. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD löst unter
bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage aus. Bei der
Gewährung einer solchen persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD handelt es sich nicht um
eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.(Rn.37)
3. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zur befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unter Anwendung des § 14 TVöD an und verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung
lediglich im Hinblick auf die Eingruppierung, nicht aber bezüglich der befristeten Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs, kann der Betriebsrat im Wege des Mitbeurteilungsrechts bei
Ein- und Umgruppierung nicht mehr einwenden, dass der Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet gewesen wäre, eine andere Versetzungsmaßnahme - etwa eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit oder eine Übertragung der Tätigkeit als Führungsposition auf Zeit - vorzunehmen und in der Folge eine geänderte mitbestimmungspflichtige Vergütungsentscheidung
zu treffen.(Rn.43)